Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Die 2. BaylfSMV verlängert die Beschränkungen gemäß der 1. BayIfSMV umfasst folgende Punkte: (Ergänzungen in Fettdruck)

1. Veranstaltungen und Versammlungen sind landesweit untersagt.Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen. (§ 1)

2. Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthalle, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. (§ 2 Abs. 1)

Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. (§ 2 Abs. 2)

Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zuverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. (§ 2 Abs. 3)

Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Geldautomaten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Versandhandels, Post, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Ausgenommen sind auch Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel. (§ 2 Abs. 4)

Ab 27.04.2020 ist die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften zulässig, wenn deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 m² nicht überschreiten und der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² Verkaufsfläche. Dabei hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Das Personal und die Kunden sollen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. (§ 2 Abs 5 und 6)

3. Untersagt wird der Besuch von Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Altenheimen und Seniorenresidenzen (§ 3)

4. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. (§ 5 Abs. 1)

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. (§ 5 Abs. 2 und 3) 

Triftige Gründe sind:

a) Ausübung beruflicher Tätigkeit

b) Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Einrichtungen (z.B. Arztbesuch)

c) Versorgungsgäne für die täglichen Gegenstände des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstatt, Reinigungen) und der Einkauf in den zulässig geöffneten Ladengeschäften. Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben.

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen Nr. 3.) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich.

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren

5. Personen sollen bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. (§ 6)

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren und bei Verstößen Strafen festzusetzen.

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