Satzungsbeschluss zur Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße

Bekanntmachung der Gemeinde Blaichach
Satzungsbeschluss zur
Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße
Der Gemeinderat der Gemeinde Blaichach hat in seiner Sitzung am 26.10.2023 die Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße in der Fassung vom 31.08.2023 als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss der Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße in Kraft.
Die Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße wurde gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde daher von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie deren Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war nicht erforderlich.
Die Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung jeweils in der Fassung vom 31.08.2023 kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Blaichach im Bauamt Zimmer 6, Kirchplatz 3, 87544 Blaichach, während der allgemeinen Dienststunden oder im Internet unter folgender Adresse:
https://www.gemeinde-blaichach.de oder unter
https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal
eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Blaichach, 22.11.2023
gez.
Christof Endreß
Erster Bürgermeister
Anlagen zur Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße:
Plan + Textteil – Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße – i.d. Fassung vom 31.08.2023
Begründung – Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße – i.d. Fassung vom 31.08.2023